BGH Beschluss v. - IX ZR 7/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AnfG § 3; AnfG § 4; AnfG § 17; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 239 Abs. 2; ZPO § 240; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2

Gründe

1. Mit Urteil vom sind die Eheleute A. und H. M. verurteilt worden, gemäß §§ 3, 4 AnfG wegen einer Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin D. H. die Zwangsvollstreckung in bestimmte Grundstücke zu dulden. Die Berufung der Beklagten ist durch ein ihnen am zugestelltes Urteil zurückgewiesen worden. Die Eheleute M. haben am Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zum verlängert worden. Am hat A. M. für beide Eheleute unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe sowie die erneute Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Am sind Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Eheleute eröffnet worden; in beiden Verfahren ist der Beklagte zum Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt worden. Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten als Treuhänder der beiden Eheleute M. zur Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu laden und ihm zugleich eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen.

2. Die Vorschrift des § 17 AnfG regelt den Fall, dass ein Prozess zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten (dem Anfechtungsgegner) geführt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners - nicht: den Anfechtungsgegners - eröffnet worden ist (vgl. auch , ZIP 2003, 39). In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner vom Insolvenzverwalter die Fortführung des anhängigen Prozesses verlangen (OLG Koblenz ZVI 2005, 217); ein etwaiger "Ertrag" gebührt der Masse. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Schuldnerin insolvent geworden. Der Prozess ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil über die Vermögen der beiden Anfechtungsgegner Insolvenzverfahren eröffnet worden sind. Ein solcher Fall wird von der Vorschrift des § 17 AnfG nicht erfasst.

Rechtsstreitigkeiten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner anhängig sind, können gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO sowohl vom Verwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand betreffen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die volle Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
SAAAC-00990

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein