BGH Beschluss v. - IX ZR 64/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HGB § 25 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität stets eine Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus (BGHZ 146, 374, 376; , WM 1992, 55, 56 f; v. - II ZR 324/01, WM 2004, 1178). Dem genügt die Beibehaltung des von allen Franchise-Nehmern und der P. verwendeten Geschäftslogos - auch in Verbindung mit der sowohl in der Firma der Veräußerin als auch derjenigen der Erwerberin enthaltenen Silbe "F. " - nicht.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfG NJW 1992, 495; , NJW 2003, 831, 832).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
JAAAC-00967

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein