BGH Beschluss v. - IX ZR 428/99

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554b Abs. 1 a.F.; BGB § 196 Abs. 1 a.F.; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Anspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (, NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei als Vorschüsse im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rückforderung bei Klageerhebung verjährt war.

Fundstelle(n):
IAAAC-00856

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein