BGH Beschluss v. - IX ZR 42/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Mit der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen D. hat die Primärverjährung gegen den Beklagten angefangen zu laufen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Verjährenlassen eines Anspruchs des Auftraggebers gegen einen Dritten der Schaden mit dem Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (, NJW 2001, 3543, 3544; Urt. v. - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823). Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Klägerin ein weiterer Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma N. zustand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Entstehung eines Schadens grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil zugleich ein anderer Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgeglichen werden könnte (BGHZ 120, 261, 268; , NJW 1997, 2946, 2948; Urt. v. - V ZR 294/95, WM 1997, 1062; Urt. v. - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806).

Fundstelle(n):
StBp. 2006 S. 131 Nr. 4
JAAAC-00847

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein