BGH Beschluss v. - IX ZR 286/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 283 Satz 1

Instanzenzug: OLG München 31 U 2237/03 vom LG Ingolstadt 5 O 1895/01 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden sei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere Anspruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwägung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der Beklagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen der tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Gewinnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.

2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang mit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. insbesondere , WM 1996, 1841, 1842). Da die Klägerin schon mit der Klageschrift ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die damals noch anderweitig steuerlich beratene Klägerin in der Jahresschlussbesprechung 1995 den Wunsch geäußert habe, ungeachtet der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Abschreibungen für das Anlagevermögen hälftig vorzunehmen, stellten die hiermit übereinstimmenden Ausführungen der Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen neuen Vortrag dar, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht gegeben.

3. Die Nachprüfung der Honorarrückforderung ist dem Senat von vornherein entzogen, weil die Vorinstanzen ihre örtliche Zuständigkeit abschließend verneint haben (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 73 f) ist nicht einschlägig, weil die örtliche Zuständigkeit in der Berufungsinstanz umfänglich diskutiert worden ist.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
EAAAC-00691

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein