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BGH Urteil v. - IX ZR 276/98

Gesetze: BGB § 765; BGB § 774 Abs. 1 Satz 1; BGB § 774 Abs. 1 Satz 2; AGBG § 9

Leitsatz

Zu einer atypischen Bürgschaft mit dem Inhalt, daß der verbürgte Kredit der Tilgung einer Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner dienen soll.

Eine formularmäßige Klausel, die trotz Zahlungen des Bürgen den Übergang der Rechte des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner bis zur vollen Befriedigung wegen des verbürgten Anspruchs aufschiebt, so daß bis dahin die Zahlungen nur als Sicherheit gelten, ist auch dann wirksam, wenn der - allein verbürgte - Anspruch des Kreditinstituts durch mehrere Bürgschaften voll gesichert wird (Ergänzung zu BGHZ 92, 374; , ZIP 1986, 85; v. - IX ZR 203/85, NJW 1987, 374).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1224 Nr. 24
DB 2001 S. 1665 Nr. 31
DStR 2001 S. 1169 Nr. 28
XAAAC-00663

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BGH, Urteil v. 05.04.2001 - IX ZR 276/98

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