BGH Beschluss v. - IX ZR 267/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a; ZPO § 321a Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 5 Satz 3; ZPO § 705; ZPO § 767 Abs. 2

Gründe

I.

Der Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts München I vom erhoben. Das die Klage abweisende Berufungsurteil hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Senats vom zurückgewiesen worden.

Mit einem vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger Abhilfe der Entscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

II.

1. Der Rechtsbehelf ist weder als Gegenvorstellung noch als Gehörsrüge analog § 321a ZPO statthaft.

Gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist das Verfahren mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen. Eine Überprüfung dieser Entscheidung würde zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen. Eine solche Wirkung der Gehörsrüge oder Gegenvorstellung sieht das Gesetz nicht vor. In den von § 321a Abs. 1 ZPO geregelten Fällen kommt es nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 ZPO eintreten kann. Eine analoge Anwendung von § 321a ZPO auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher ausgeschlossen (, NJW 2004, 1531; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321a Rn. 3).

2. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß der Kläger durch den Beschluß vom in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist.

a) Der genannte Beschluß stellt zu 1b entscheidend darauf ab, daß Verjährung eingetreten ist, weil der Kläger einen objektiv berechtigten Anspruch jahrelang nicht erfüllt hat. Dies allein ist für die normative Schadensbeurteilung von Bedeutung. Diese Bewertung hätte der neutrale Begriff "rückständig" treffender zum Ausdruck gebracht als das den Vorwurf des Verzugs enthaltende Wort "säumig". Auf das rechtliche Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluß.

b) Der Kläger verkennt, daß die von ihm geltend gemachte Abtretung nur erheblich sein kann, wenn der betreffende Anspruch zuvor wieder an den Zedenten zurückgefallen war. Diese Tatsache, die den Übergang des Anspruchs von den Beklagten auf den Zedenten betrifft, ohne die der erhobene Einwand nicht erheblich sein konnte, war aber nach dem Vorbringen des Klägers im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt, eingetreten.

Da der Einwand des Erwerbs vom Zedenten nur schlüssig ist, wenn dieser Forderungsinhaber war, die Behauptung des Rückerwerbs der Forderung jedoch präkludiert ist, hat der Senat diesen Einwand als unzulässig behandelt. Die Begründung zu Ziffer 3 des Beschlusses vom nennt den rechtlichen Kern, auf den es ankam.

Im übrigen verweist der Senat auf den Nichtannahmebeschluß vom in der Sache IX ZR 140/01, wo der Kläger dieselben Ansprüche zur Aufrechnung gestellt hat.

Fundstelle(n):
EAAAC-00639

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein