BGH Beschluss v. - IX ZR 219/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 422 Abs. 1 Satz 1; BGB § 426; ZPO § 280

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), weil das Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, gegen das gemäß § 542 Abs. 1 ZPO die Revision eröffnet ist. Daß das Berufungsgericht nur über die Prozeßführungsbefugnis des Klägers entschieden hat, steht dem nicht entgegen. Zu den gemäß § 280 ZPO selbständig anfechtbaren Zwischenurteilen gehören auch solche, die nicht die Zulässigkeit der Klage insgesamt, sondern lediglich einzelne Sachurteilsvoraussetzungen feststellen (OLG Celle NJW-RR 1989, 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 280 Rn. 18, 20; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 5 f).

Die selbständige Anfechtung des Zwischenurteils ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht über die Zulässigkeit der Klage nicht abgesondert verhandelt hat. Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 280 Rn. 8; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 59 III 2 S. 311) hängt die Rechtsmittelfähigkeit des Zwischenurteils hiervon nicht ab, weil die Gegenpartei keinen verfahrensrechtlichen Nachteil erleidet, wenn das Gericht über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheidet, ohne zuvor die abgesonderte Verhandlung angeordnet zu haben (, NJW-RR 1994, 1214, 1215; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 280 Rn. 16).

2. Die Beschwerde hat indes keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen und für grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen, die sich auf die Vereinbarung vom 2./ zwischen dem Kläger und den beteiligten Banken beziehen, waren für das Zwischenurteil nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Inhalt und die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ausdrücklich offengelassen und die Prozeßführungsbefugnis des Klägers unabhängig hiervon bejaht. Die Nichtzulassungsbeschwerde tritt dem Urteil des Oberlandesgerichts, das in den Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der D. Bank AG im Verfahren auf Aufhebung des Arrestes eine selbständige Ermächtigung zur Prozeßführung gesehen hat, zwar entgegen, legt insoweit jedoch keinen Zulassungsgrund dar. Damit ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarung von Anfang Februar 2001 für das Revisionsverfahren nicht dargetan. Da das Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine Ermächtigung zur Prozeßführung unabhängig von der Vereinbarung von Anfang Februar 2001 vorliegt und insoweit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist, hat der Senat hiervon auszugehen (vgl. BGHZ 153, 254, 255 f; , WM 2003, 992, 993).

Die Entscheidung zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter erfordert auch im Übrigen keine Leitentscheidung des Revisionsgerichts. Die gewillkürte Prozeßstandschaft setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus. Die Entscheidung muß Einfluß auf die Rechtslage des Prozeßführungsbefugten haben, wobei auch genügen kann, wenn der Ermächtigte wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert (vgl. BGHZ 119, 237, 242; , NJW-RR 2002, 20, 22). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Insolvenzverwalter ermächtigt wird, einen massefremden Anspruch eines Insolvenzgläubigers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger gerichtlich geltend zu machen. Dies hat der Bundesgerichtshof - auch unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte - bereits entschieden (, ZIP 2003, 1256, 1257 f).

Das Berufungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse darin gesehen, daß neben dem Beklagten auch die Gemeinschuldnerin selbst der D. Bank AG zum Schadensersatz verpflichtet sei und die Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung wegen der Erfüllungswirkung des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB der Masse zugute komme. Damit und mit der Feststellung, daß der Beklagte aufgrund seines Tatbeitrages im Innenverhältnis keinen vollen Ausgleich gemäß § 426 BGB beanspruchen könne, hat es aufgrund einer Würdigung des Einzelfalles ein schutzwürdiges eigenes, zugunsten der Masse bestehendes Interesse des Klägers an der Prozeßführung angenommen. Noch nicht entschiedene Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht deshalb, weil das Berufungsgericht lediglich über eine Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich die der Prozeßführungsbefugnis des Klägers, entschieden hat.

Dem § 280 ZPO läßt sich entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen, daß in einem Zwischenurteil nach dieser Vorschrift zwingend stets über alle Elemente der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden wäre (vgl. , NJW 1981, 989, 990: Parteiwechsel; Urt. v. - III ZR 60/93, aaO S. 1215: Schiedseinrede; Urt. v. - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230 und Urt. v. - VII ZR 282/99, NJW-RR 2001, 930, 931: örtliche Zuständigkeit). Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über lediglich eine oder einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen kann im Einzelfall sachgerecht sein. Dies hat das Gericht unter Gesichtspunkten der Prozeßökonomie zu entscheiden.

Der Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen dann nur die Prozeßvoraussetzungen, auf die sich das Zwischenurteil bezieht (vgl. BGHZ 27, 15, 26 ff; MünchKomm-ZPO/Prütting, aaO Rn. 8; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 280 Rn. 20).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBp. 2006 S. 131 Nr. 4
YAAAC-00492

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein