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BGH Urteil v. - IX ZR 191/98

Gesetze: KO § 17; KO § 55 Satz 1 Nr. 1; BGB § 651

Leitsatz

a) Stellt der Konkursverwalter des Werklieferanten mit Mitteln der Masse ein Schiffsbauwerk fertig und übereignet das Schiff dem Besteller, so kann der Besteller mit nichtbevorrechtigten Konkursforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Baulohnforderung aufrechnen, welcher durch Teilherstellung des Schiffes bis zur Konkurseröffnung - ohne fällig zu sein - bereits werthaltig geworden war.

b) Bei Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter wird der Gesamtbaulohn zu demjenigen Teil Masseforderung, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt, in welchem zur Zeit der Ablieferung das fertiggestellte Schiff zu dem Schiffsbauwerk nach seinem Bauzustand bei Konkurseröffnung steht.

KO § 60; ZPO § 287 Abs. 2

Der Tatrichter hat die bestrittene Masseunzulänglichkeit in einem Prozeß gegen den Konkursverwalter entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 2041 Nr. 38
CAAAC-00417

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 22.02.2001 - IX ZR 191/98

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