BGH Beschluss v. - IX ZR 184/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 544; BRAO § 51b a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. , WM 2004, 2034, 2037 f) ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung verjährt (§ 51b BRAO a.F.). Der Kläger hat, wie sein Empfangsbekenntnis vom und die ausführlich begründete Beschwerdeschrift seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom zeigen, von der Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom spätestens am Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war der von dem Kläger geltend gemachte Schaden dem Grunde nach entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist lief daher spätestens am (Montag) ab und konnte durch die am beim Mahngericht eingegangenen Mahnanträge vom nicht mehr unterbrochen werden.

Fundstelle(n):
BAAAC-00384

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein