BGH Beschluss v. - IX ZR 161/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Hamburg 1 U 203/04 vom LG Hamburg 323 O 270/00 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei einem eingeschränkten Mandat bestehen Warnpflichten nur hinsichtlich solcher Gefahren, die dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind (z.B. , NJW 1997, 2168, 2169). Kann der Anwalt davon ausgehen, der Mandant werde anderweitig beraten, beschränken sich seine Pflichten auf das ihm erteilte Mandat (, WM 2005, 1904).

Diese Grundsätze hat das angefochtene Urteil beachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAC-00312

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein