BGH Beschluss v. - IX ZR 150/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: OLG Celle vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzungen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grundsätzlich den Mandanten (z.B. , NJW 1985, 264, 265; Urt. v. - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571), der damit auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat (, NJW 1996, 2929, 2931 unter II.1; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1000). Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des VII. Zivilsenats des , WM 1971, 1206) ab. In dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, war die beklagte Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Steuerbilanzen und Steuererklärungen beauftragt gewesen. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordern, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
QAAAC-00272

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein