BGH Beschluss v. - IX ZR 137/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 38 Abs. 1; ZPO § 38 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt; gleiches gilt für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. , NJW 2003, 831). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger schon nicht hinreichend dargetan hat, daß der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn er wurde von der O. AG mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt betraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängig war. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinbarung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten war es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungsantrag zunächst nicht zu stellen.

Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom noch nicht in Kraft gesetzt hatten (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang V D Übersicht Rn. 1).

Fundstelle(n):
LAAAC-00226

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein