BGH Urteil v. - IX ZR 128/03

Leitsatz

[1] Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

Gesetze: KO § 82; BGB a.F. § 852 Abs. 1; BGB n.F. § 199 Abs. 1

Instanzenzug: LG Hamburg

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklagte Konkursverwalter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursanfechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemeinschuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Gründe

Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Klägerin könne als einzelne Konkursgläubigerin noch während des laufenden Konkursverfahrens ihren vermeintlichen Quotenschaden wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse geltend machen. Die Klage sei jedoch nicht gerechtfertigt.

II.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung insofern nicht stand, als die Klage schon unzulässig ist.

1. Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters die Masse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-)Gläubiger zur Last fällt (BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Konkursmasse auszugleichen ist (BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, daß ein derartiger Gemeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Das der Gemeinschaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht steht dem Konkursverwalter zu, so daß es durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter ausgeübt werden muß (RGZ 78, 186, 188; 89, 237, 240; 142, 184, 188; , WM 1989, 1781, 1784; v. - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323; OLG München ZIP 1987, 656, 657; ebenso Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 82 Rn. 11: Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 5; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 4; Gerhardt EWiR 1987, 703, 704).

Verkürzt der Konkursverwalter pflichtwidrig die Masse, wird dadurch regelmäßig zugleich die Dividende (Quote) eines jeden Konkursgläubigers geschmälert. Der Gemeinschaftsschaden führt mithin auch zu Quotenschäden. Dabei handelt es sich um Einzelschäden. Die Ansprüche der Gläubiger auf Ersatz dieser Schäden und der Anspruch auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens sind unterschiedliche Ansprüche ( aaO S. 1784). Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu (, NJW 1973, 1198).

2. Eine andere Frage ist jedoch, wer Quotenschäden geltend machen darf, solange das Konkursverfahren noch andauert.

a) In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, ohne dem näher nachzugehen, daß das Schicksal der einzelnen Ansprüche auf Ersatz der Quotenschäden und dasjenige des Anspruchs auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens "miteinander verknüpft sein mag" ( aaO S. 1784).

b) Später hat er einem Gläubiger zugebilligt, selbst einen Einzelschaden geltend zu machen, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und der Masse beruhte ( aaO S. 324). Damals ging es jedoch um den Individualschaden eines Quotengläubigers.

c) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einem einzelnen (Neu-)Gläubiger, der eine Forderung gegen eine GmbH nach dem Zeitpunkt erworben hatte, zu dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auch das Recht zugebilligt, seinen - nicht auf den Quotenschaden begrenzten - Schaden während des noch laufenden Konkursverfahrens geltend zu machen, soweit der Geschäftsführer einer Schuldner-GmbH wegen Konkursverschleppung (§ 64 GmbHG) in Anspruch genommen wurde (BGHZ 126, 181, 201); dem Konkursverwalter hat er dieses Recht versagt (BGHZ 138, 211, 214).

Hinsichtlich der Altgläubiger hat der Bundesgerichtshof indessen anerkannt, daß diese durch eine Konkursverschleppung regelmäßig einen einheitlichen Quotenverringerungsschaden und insofern einen Gesamtschaden erleiden, der nur von einem Konkursverwalter (neuer Konkursverwalter oder Sonderverwalter) geltend gemacht werden kann (BGHZ 138, 211, 214, 217).

3. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Quotenverringerungsschaden geltend, der Teil eines Gesamtschadens ist. Durch die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ist die Quote der Klägerin in gleicher Weise geschmälert worden wie die aller anderen Gläubiger.

a) Die Rechtszuständigkeit des Konkursverwalters, die Quotenschäden einheitlich geltend zu machen, wird auch dann berührt, wenn einer dieser Quotenschäden von einem einzelnen Konkursgläubiger im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht wird (a.A. Oepen ZIP 2000, 526, 532 f). Wenn diesem die Befugnis zugestanden würde, die Ersatzpflicht wegen seines Quotenschadens gerichtlich feststellen zu lassen, wäre gleichwohl im Interesse der anderen Konkursgläubiger, denen ebenfalls Quotenschäden entstanden sind, ein Verwalter zu bestellen, der den Gemeinschaftsschaden geltend zu machen hätte. Dadurch entstünde die Gefahr divergierender Entscheidungen. Es könnte die Ersatzpflicht wegen eines einzelnen Quotenschadens festgestellt, die Klage des Konkursverwalters auf Ersatz des Gemeinschaftsschadens jedoch abgewiesen werden oder umgekehrt.

b) Wenn der einzelne Konkursgläubiger gehindert ist, während des Konkursverfahrens den Konkursverwalter in Anspruch zu nehmen, hat er dadurch keine nennenswerten Nachteile.

Unzutreffend ist insbesondere die Ansicht des Berufungsgerichts, der einzelne Konkursgläubiger habe ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, schon während des laufenden Konkursverfahrens die Ersatzpflicht des Konkursverwalters feststellen zu lassen, weil der Beginn der Verjährung des gegenüber dem Konkursverwalter geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs nicht eindeutig geklärt sei. Da der einzelne Konkursgläubiger während des laufenden Verfahrens nicht befugt ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen, beginnt für den Konkursgläubiger die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGHZ 93, 278, 286; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 15 b; Kilger/K. Schmidt, aaO § 82 Anm. 5). Erst jetzt fällt die Befugnis zur Geltendmachung der einzelnen Quotenschäden - falls diese nicht schon während des Konkursverfahrens reguliert wurden - an einen jeden der Gläubiger.

Für einen Sonderverwalter oder einen anstelle des ersatzpflichtigen Verwalters neu bestellten Verwalter beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nicht bereits mit dessen Bestellung, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der neu bestellte Verwalter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 113, 262, 280). Diese Kenntnis muß er nicht schon bei Übernahme des Amtes haben. Vielmehr obliegt ihm zunächst die Prüfung, ob der andere Verwalter sich überhaupt schadensersatzpflichtig gemacht hat. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, kann und muß der neue Verwalter oder der Sonderverwalter die Verjährungsfrist unterbrechen oder sonstige Maßnahmen treffen, um einem Ablauf entgegenzuwirken. Für das neue Verjährungsrecht (§ 199 Abs. 1, 3 BGB n.F.; Art. 229 § 6 EGBGB) gilt entsprechendes.

4. Diese Auffassung entspricht § 92 InsO, ohne daß Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung zur Verwalterhaftung insoweit grundlegend neue Anschauungen entwickelt hätte.

Die Kommission für Insolvenzrecht hat dazu in ihrer Begründung zu Leitsatz 3.2.8.1 ausgeführt, der Ausschluß der Verfolgung eines Gemeinschaftsschadens durch einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens gelte auch für den Anteil am Gemeinschaftsschaden (Quotenschaden). Die einheitliche Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter diene dem Zweck, die Insolvenzmasse im Interesse der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zu ergänzen; zugleich erleichtere sie die Insolvenzabwicklung, weil an die Stelle der Einzelrechtsverfolgung die "gebündelte" Geltendmachung zugunsten der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit trete (vgl. hierzu auch Gerhardt ZInsO 2000, 574, 577).

Der Gesetzgeber ist dem gefolgt. Zur Geltendmachung eines Gemeinschaftsschadens (Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO) ist nur ein Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger auch ihren Quotenschaden nicht durchsetzen; ihnen fehlt die Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis (MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 92 Rn. 4; Wittkowski, in: Nerlich/Römermann, InsO § 92 Rn. 5, 16; Bork, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 f; Gerhardt aaO). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Zeitpunkt, in dem einzelne Insolvenzgläubiger von der Masseschädigung - und damit von dem Gesamtschaden, möglicherweise auch von ihrem Quotenschaden - Kenntnis erhalten, nicht einmal mit der Bestellung des Sonderverwalters oder des neuen Verwalters, sondern erst, wenn in dessen Person die Verjährungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 62 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 62 Rn. 2).

5. Nach dem Recht der Konkursordnung wie auch nach dem der Insolvenzordnung ist ungeklärt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns eine Ausnahme dann anzuerkennen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat. In diesem Fall könnte das Interesse des ersatzpflichtigen Verwalters überwiegen, daß die Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs nicht länger als nötig aufgeschoben wird. Da ein solcher Fall hier nicht in Rede steht, braucht der Senat hierzu nicht Stellung zu nehmen.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1524 Nr. 28
DB 2004 S. 1724 Nr. 32
LAAAC-00200

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja