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BayObLG München Beschluss v. - 1 VA 132/19

Gesetze: InsO § 4, InsO § 38, InsO § 60, HGB § 128 S. 1, HGB § 161 Abs. 2, HGB § 171 Abs. 2, HGB § 172 Abs. 4, ZPO § 299 Abs. 2, EGGVG § 23, EGGVG § 25 Abs. 2, EGGVG § 26 Abs. 1 AGGVG Art. 12 Nr. 3

Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. Zum Recht auf Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (§ 299 Abs. 2 ZPO , § 4 InsO )

2. Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung gemäß § 171 Abs. 2 HGB und die damit verbundene Sperrwirkung für den Gläubiger endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Fundstelle(n):
SAAAH-61946

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BayObLG München, Beschluss v. 08.04.2020 - 1 VA 132/19

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