BGH Beschluss v. - IX ZR 123/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erbbauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitberücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.

Fundstelle(n):
QAAAC-00191

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein