BGH Beschluss v. - IX ZB 37/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 575 Abs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.

Vor dem Rechtsbeschwerdegericht kann die Erledigung der Hauptsache nur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegen (, NZI 2005, 108).

Beschwerdewert: 1.500 €.

Fundstelle(n):
TAAAB-99919

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein