BGH Beschluss v. - IX ZB 312/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F.

Instanzenzug: LG Hechingen 3 T 73/01 vom LG Hechingen 3 T 74/01 vom LG Hechingen 3 T 75/01 vom

Gründe

Die Rechtsmittel sind unstatthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts, die nach dem ergangen sind, kann der Bundesgerichtshof nur mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Dies gilt auch in Konkurssachen ( ZInsO 2002, 763). Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht (oder - hier nicht einschlägig - das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug) sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beides ist hier nicht der Fall.

Im übrigen wären die Rechtsbeschwerden auch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie sind nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) beim Bundesgerichtshof und auch nicht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. zu diesem Erfordernis , NJW 2002, 2181) eingelegt worden.

Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nach dem seit geltenden Recht unstatthaft (, NJW 2002, 1577).

Fundstelle(n):
FAAAB-99899

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein