BGH Beschluss v. - IX ZB 310/04

Leitsatz

[1] Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll.

Gesetze: ZPO § 3; ZPO § 767

Instanzenzug: OLG Frankfurt/Main 26 U 41/04 vom

Gründe

In einem Vorprozess verurteilte das Landgericht H. die Klägerin, an die Beklagte 12.640,16 € nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil wurde durch Zurückweisung der Berufung rechtskräftig. Später wandte sich die Klägerin gegen die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung nebst Kosten mit der Vollstreckungsabwehrklage. Nach Einreichung, aber vor Zustellung dieser Klage ging bei der Beklagten die von der Klägerin nach dem erstinstanzlichen Unterliegen im Vorprozess hinterlegte Hauptsumme (nebst Hinterlegungszinsen) sowie ein vom Gerichtsvollzieher beigetriebener Teilbetrag ein.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten ist, darauf abgestellt, ob und inwieweit der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine Vollstreckung drohte. Damit ist es von der nachfolgend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluss vom (V ZR 70/60, NJW 1962, 806), abgewichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 €.

a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (, NJW-RR 2005, 219).

b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die in § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Grenze von 600 €; er beträgt 12.640,16 €.

aa) Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage war vom Berufungsgericht gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat ( aaO, S. 220).

bb) Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen des ihm in § 3 ZPO eingeräumten Ermessens.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (, NJW 1995, 3318). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses ( IVb ZR 585/80, KostRsp GKG § 17 Nr. 31; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (, KostRsp ZPO § 3 Nr. 890; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226 f). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (OLG Bamberg JurBüro 1984, 1398; OLG Hamm RPfleger 1991, 387; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 172, 173). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen ( aaO).

cc) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Aus seinen Feststellungen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ergibt sich nicht, dass die Klägerin - spätestens im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO) - ihren Antrag auf einen Teil des zu vollstreckenden Anspruchs beschränkt hat. Im Gegenteil nimmt die Klagebegründung auf den von der Beklagten erteilten Vollstreckungsauftrag über 14.740 € Bezug. Auch mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren uneingeschränkten Klageantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts H. für unzulässig zu erklären, weiterverfolgt, wie sich - neben dem Berufungsantrag - nicht zuletzt aus der Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom ergibt. Dort hat sie ausgeführt, die Vollstreckung sei jedenfalls in Höhe des hinterlegten Betrages (12.640,16 €) unzulässig. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom mitgeteilt, dass die von der Klägerin hinterlegte Hauptsumme (nebst Zinsen) und der vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Teilbetrag bei ihr eingegangen seien; durch die zugleich vorgelegte Neuberechnung der zu vollstreckenden Forderung hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur noch wegen ihrer restlichen Forderung die Vollstreckung betreiben wolle. Dies reicht aber zu einer Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf diesen Betrag nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs bestehen geblieben ist ( aaO; OLG Hamm aaO S. 388).

dd) Auf die Frage, ob die Klage in dem von der Klägerin erhobenen Umfang zulässig ist, kommt es für die Wertbestimmung nicht an.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 629 Nr. 12
NJW-RR 2006 S. 1146 Nr. 16
LAAAB-99897

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja