BGH Beschluss v. - IX ZB 275/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich (, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133; , WM 2004, 599).

3. Die mit Schreiben vom beantragte Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil das für die Fristversäumnis ursächliche Fehlen anwaltlicher Vertretung auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht behoben worden ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-99845

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein