BGH Beschluss v. - IX ZB 268/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 210

Instanzenzug: AG Hof 12 C 215/03 vom LG Hof 22 T 122/04 vom

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sch. . Er hat gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 1.022,58 € nebst Zinsen und Kosten erhoben. Mit Urteil vom ist die Klage abgewiesen worden. Auf Antrag der Beklagten vom sind am zu erstattende Kosten in Höhe von 348,58 € nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt worden. Bereits zuvor, am , hatte der Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der vom Kläger zu erstattenden Kosten.

1. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, weil er ohne Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Die versäumten Prozesshandlungen sind nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO).

2. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig. Wegen des Vollstreckungsverbotes des § 210 InsO fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Prozessgegners hinsichtlich des beantragten Vollstreckungstitels (, WM 2005, 1036 f; v. - IX ZR 91/05, WM 2005, 2239, 2240). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) für das Prozessgericht auch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich bindend.

3. Ein Feststellungsausspruch kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die sachliche und rechnerische Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. aaO S. 1037; v. , aaO).

Fundstelle(n):
VAAAB-99833

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein