BGH Beschluss v. - IX ZB 261/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 78b; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: AG Straubing 3 C 1419/02 vom LG Regensburg 2 S 272/05 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (, NJW 2002, 2181).

Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notanwalt beizuordnen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben (, NJW-RR 2004, 864) und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen ( aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden.

Fundstelle(n):
CAAAB-99822

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein