Leitsatz
[1] Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.
Gesetze: InsO § 14; InsO § 26; GKG § 23 n.F.; GKG § 50 a.F.
Instanzenzug: AG Stuttgart 7 IN 403/01 vom LG Stuttgart 10 T 79/03 vom
Gründe
1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro festgesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur für die Fälle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (vgl. , NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606, 607). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erfüllt. Insbesondere wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschlägigen - Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 2710) erstattungsfähigen Auslagen gehört, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom entschieden (BGHZ 157, 370, 377). Das Fehlen eines entsprechenden Auslagentatbestandes ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden (BT-Drucks. 12/2443, S. 262), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungslücke im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ausgegangen werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2006 S. 577 Nr. 11
DStZ 2006 S. 747 Nr. 21
NJW-RR 2006 S. 1204 Nr. 17
WM 2006 S. 970 Nr. 20
ZIP 2006 S. 431 Nr. 9
RAAAB-99775
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja