BGH Beschluss v. - IX ZB 194/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Köln 75 IN 486/03 vom LG Köln 19 T 89/04 vom

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat in dem auf Antrag des weiteren Beteiligten wegen rückständiger Steuern eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren Sicherungsmaßnahmen getroffen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde haben die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Insolvenzgericht das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom hat die Schuldnerin beantragt, festzustellen, dass ihre Rechtsbeschwerde erledigt sei. Das beteiligte Land hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 4, 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsmittelzug setzt zunächst voraus, dass das Rechtsmittel, welches für "erledigt" erklärt worden ist, statthaft und zulässig ist. Ein unzulässiges Rechtsmittel ist trotz beiderseitiger Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 50, 197, 198; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 20; Hk-ZPO/Gierl, § 91a Rn. 32; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. , NZI 2005, 108). Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist in diesem Fall kein Raum.

2. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Begründung der Rechtsbeschwerde vermag keinen dieser Zulassungsgründe aufzuzeigen. Insbesondere liegt keine entscheidungserhebliche Abweichung von den zur Zulässigkeit von Gläubigeranträgen ergangenen Beschlüssen des Senats vom (IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) und (IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141) vor.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Fundstelle(n):
ZAAAB-99716

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein