BGH Beschluss v. - IX ZB 146/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2; GKG § 21

Instanzenzug: LG Bielefeld vom

Gründe

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bielefeld vom wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er hat für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 7.321,13 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, zusammen 9.072,51 € beantragt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Schuldnerin eine Vergütung in Höhe von 6.507,67 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 8.128,90 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das Insolvenzgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses dem Landgericht vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen. Weder die Rechtsmittelschrift noch die beiden genannten Beschlüsse sind dem weiteren Beteiligten mitgeteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 4.067,30 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 5.298,07 €) festgesetzt. Gegen die Herabsetzung seiner Vergütung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO); es führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat - wie es selbst erkannt hat - das Verfahrensgrundrecht des weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, daß der Beschwerdegegner die Möglichkeit hat, sich zu dem Rechtsmittel zu äußern, wenn die Entscheidung zu seinen Ungunsten abgeändert werden soll (BVerfGE 31, 297, 301; 81, 123, 126). Daran hat es das Landgericht fehlen lassen.

2. Die Beschwerdeentscheidung kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Der weitere Beteiligte hat nach ihrem Erlaß seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ausführlich belegt. Dieses Vorbringen erfordert eine tatrichterliche Würdigung, an der es bisher fehlt.

Dem steht nicht entgegen, daß der weitere Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtet hat, zu den Einwendungen, welche die Schuldnerin mit Schriftsatz vom vorgebracht hat, Stellung zu nehmen. Denn die Schuldnerin hat sich mit der Erstbeschwerde nicht darauf beschränkt, auf diesen Schriftsatz Bezug zu nehmen. Vor allem eröffnete dieses Rechtsmittel der Schuldnerin eine weitere und zugleich die letzte Tatsacheninstanz, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, der weitere Beteiligte hätte auch dort von einer Stellungnahme auf das ihm zunächst völlig unbekannt gebliebene Rechtsmittel abgesehen.

III.

Zu dem von der Rechtsbeschwerde weiter angesprochenen Verhältnis zwischen einer Gegenvorstellung "gemäß § 321a ZPO" und der beim Senat anhängig gewordenen Rechtsbeschwerde bedarf es keiner Entscheidung (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes und , NJW 2004, 1598, 1599 zu § 321a ZPO a.F.). Denn der weitere Beteiligte hat gegenüber dem Landgericht klargestellt, daß Rechtsbeschwerde eingelegt sei und er keine Entscheidung über die Gegenvorstellung erwarte. Damit hat er die zunächst beim Landgericht eingereichte Gegenvorstellung zurückgenommen.

IV.

Die Entscheidung zu den Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG.

Fundstelle(n):
DAAAB-99651

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein