BGH Beschluss v. - IX ZA 10/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 234

Instanzenzug: LG Berlin 13 O 221/03 vom KG Berlin 8 U 178/04 vom

Gründe

I.

Das ihn beschwerende Urteil des Kammergerichts ist dem Kläger und Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am zugestellt worden. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller, vertreten durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. Mit dem Antrag hat er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht; Belege waren dieser Erklärung nicht beigefügt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (, VersR 1984, 660; v. - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).

Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; aaO; v. , aaO; v. - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. , aaO; v. , aaO S. 2181; , ZVI 2003, 600, 601; st. Rspr.).

2. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Belege, etwa zu seinem Einkommen, wurden jedoch nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigefügt werden müsse.

Wegen der fehlenden Einreichung von Belegen durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

3. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann (vgl. , NJW 2002, 2180), liegen ebenfalls nicht vor.

Fundstelle(n):
GAAAB-99488

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein