BGH Beschluss v. - IV ZR 62/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VVG § 61

Instanzenzug: OLG Schleswig vom

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Dies gilt zunächst für die Frage der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen vorsätzlicher Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin.

a) In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem hinreichend geklärt, daß der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen hat, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Urteile vom - IV ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 1184 unter II 2; vom - IV ZR 221/94 - r+s 1996, 410 f. und vom - IV ZR 49/89 - VersR 1990, 894 m.w.N.). Die Beschwerde meint unter Hinweis auf eine Mindermeinung in der Literatur (Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 61 Rdn. 90), dies erscheine dem Versicherer gegenüber als zu hart. Diese Einschätzung entbehrt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Beweisführung durch Indizien einer Grundlage (vgl. Urteile vom aaO; vom - IV ZR 73/96 - r+s 1997, 294 unter II und vom - IV ZR 270/94 - r+s 1996, 146 unter II 1 bis 3, jeweils m.w.N.).

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn der Gegner den Beweis vereitelt oder erschwert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a und vom - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79 unter I 4 jeweils m.w.N.). Ob diese Grundsätze im Einzelfall zu Beweiserleichterungen oder einer Beweislastumkehr führen, ist eine Frage der im tatrichterlichen Ermessen liegenden Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom - III ZR 182/91 - BGHR ZPO § 444 Beweisvereitelung 3).

b) Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der die Gefahr der Wiederholung durch das Berufungsgericht oder der Nachahmung durch andere Gerichte besorgen läßt oder der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 293 ff. und - NJW 2005, 153 unter II 1 a und b m.w.N.). Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.; NJW 1993, 254 f.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Von einer Beweiserhebung darf unter anderem abgesehen werden, wenn das tatsächliche Vorbringen insoweit als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254 f.; BVerfGE 85, 386, 404 f.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279).

bb) Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht das gesamte Vorbringen des Beklagten zur behaupteten vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen. Es hat sich mit der gebotenen Ausführlichkeit damit auseinandergesetzt und ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Auf die beantragte Vernehmung des Zeugen C. G. konnte das Berufungsgericht ohne Verfassungsverstoß verzichten, weil es die damit unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt hat. Ebenso hat es den von der Beschwerde aufgegriffenen Vortrag des Beklagten zur wirtschaftlichen Lage der Versicherungsnehmerin und ihres Ehemannes, dessen Wunsch, die Kühlhalle zu beseitigen, zu den Vorschäden und der sogenannten Firmenbibel als wahr unterstellt. Das Berufungsgericht hat sich dennoch bei der Gesamtwürdigung aller Umstände nicht von einer vorsätzlichen Brandstiftung durch die Versicherungsnehmerin oder ihren Ehemann überzeugen können und dies mit sachlichen Erwägungen nachvollziehbar und zumindest vertretbar begründet. Im übrigen räumt die Beschwerde selbst ein, daß dieser Beweis wegen der Beseitigung von Brandspuren nicht geführt werden kann. Daraus folgt, daß das Berufungsurteil insoweit nicht auf den gerügten Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht. Die Beschwerde beruft sich vielmehr auf Beweiserleichterungen wegen Veränderungen am Brandort. Der Vortrag des Beklagten, die Versicherungsnehmerin habe hierzu den Auftrag erteilt, ist bestritten, ohne Substanz und nicht unter Beweis gestellt, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt.

2. Den Behauptungen zum Verhalten des Ehemannes der Versicherungsnehmerin brauchte das Berufungsgericht nicht weiter nachzugehen, weil es ihn nicht als ihren Repräsentanten angesehen hat. Zulassungsgründe sind auch insoweit nicht dargelegt.

Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Urteil vom - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegt. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß es durch die mißverständlich erscheinende Formulierung zur Übertragung der gesamten Risikoverwaltung davon abweichen wollte, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Repräsentantenstellung des Ehemannes der Versicherungsnehmerin zur Kenntnis genommen, ihn aber mit Recht für unsubstantiiert gehalten und deshalb den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Darin liegt kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 1051 Nr. 15
TAAAB-99436

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