Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 426 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; BGB § 307; BGB § 432; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 559 Abs. 1; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F.; GKG § 72 Nr. 1
Instanzenzug:
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 2), waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in D. . Nach ihrer Trennung im Mai 1988 blieb der Beklagte zu 2) mit seiner späteren Ehefrau, der Beklagten zu 1), dort wohnen. Mit notariellem Vertrag vom übertrug er seinen Miteigentumsanteil zu gleichen Teilen an die Beklagte zu 1) und an seine aus der Ehe mit der Klägerin zu 1) hervorgegangene Tochter.
Im März 2001 kam es zur Teilungsversteigerung des Grundstücks. Die Klägerin zu 1) und ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), erhielten den Zuschlag je zur ideellen Hälfte gegen ein Bargebot in Höhe von 40.000 DM. Als Teil des geringsten Gebotes blieben u.a. eine in Abteilung III Nr. 4 zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetragene Grundschuld über 25.000 DM und zwei in Abteilung III Nr. 6 und 7 zugunsten der damaligen B. (nunmehr: S. ) über 75.000 DM und 100.000 DM eingetragene Grundschulden bestehen. Die Grundschulden, die der Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten dienten, valutierten nicht mehr in voller Höhe. Die Kläger zahlten an die S. einen Betrag von 87.651,15 DM, woraufhin diese für beide Grundschulden eine Löschungsbewilligung erteilte. Auch seitens der Volks- und Raiffeisenbank M. erhielten die Kläger eine Löschungsbewilligung, nachdem jene aus der Teilungsmasse einen Betrag in Höhe von 24.572,93 DM erhalten hatte, den sie auf ihren restlichen Darlehensanspruch in Höhe von 10.648,74 DM verrechnete. Ende Juni 2001 wurde das Grundstück zwangsweise geräumt.
Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für das Grundstück in Anspruch genommen, und zwar an die Klägerin zu 1) für die Zeit von Juli 1998 bis Mai 2001 in Höhe der Hälfte des Wohnwertes abzüglich seitens des Beklagten zu 2) getätigter Finanzierungsaufwendungen und für die Zeit danach bis Ende Juni 2001 an beide Kläger gemeinsam in Höhe des vollen Wohnwertes. Die Beklagten haben die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt, die sie u.a. damit begründen, daß seitens des Beklagten zu 2) auf die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge weitere, von den Klägern nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet worden seien. Die Beklagte zu 1) hat ferner gegen beide Kläger Widerklage erhoben mit dem Antrag, als Gesamtschuldner einen Betrag von 57.443,06 € (112.348,86 DM) nebst Zinsen an die drei früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand zu zahlen, weil sie um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert seien. Die Kläger hätten die Löschung der dinglichen Belastungen erreicht, ohne dafür Beträge aufgewendet zu haben, die der vollen Nominalhöhe der drei Grundschulden entsprochen hätten.
Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil "teilweise abgeändert" und der Widerklage in Höhe eines Betrages von 57.443,06 € nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Gründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Die Übernahme der bestehengebliebenen dinglichen Rechte durch die Kläger habe einen Teil des von ihnen geschuldeten Versteigerungserlöses gebildet. Nach Zahlung des noch valutierenden Betrages von 87.651,15 DM an die S. habe sich aus dem Sicherungsvertrag ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden ergeben, der aber den früheren Grundstückseigentümern und nicht den Klägern zugestanden habe. Der Beklagte zu 2) habe seinen Rückgewähranspruch durch notariellen Vertrag vom auf die Beklagte zu 1) und auf seine Tochter übertragen. Zudem hätten die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) in diesem notariellen Vertrag alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernommen und dadurch selbst Sicherheit für fremde Schuld geleistet. Die Löschung der Grundpfandrechte sei daher seitens der S. gegenüber den Klägern als Nichtberechtigten bewilligt worden. In Höhe der von ihnen nicht selbst erbrachten Tilgungsleistungen von 87.348,85 DM (44.660,76 €) bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816 Abs. 2 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) gemäß § 432 BGB für die Gemeinschaft zur gesamten Hand geltend machen könne. Die Auskehrung eines Betrages von 24.572,93 DM (12.563,93 €) an die Volks- und Raiffeisenbank M. sei aus dem Bargebot erfolgt. Das entspreche zwar dem Teilungsplan, stehe aber in Widerspruch zu den Versteigerungsbedingungen. Danach hätten aus dem geringsten Bargebot die "Leistungen und Kosten" berichtigt werden müssen, der verbleibende Rest habe den vormaligen Grundstückseigentümern zugestanden. Die früheren Eigentümer hätten gegen diesen Teilungsplan keinen Widerspruch eingelegt, so daß die Verteilung des Bargebotes ihnen gegenüber rechtswirksam geworden sei. Tatsächlich hätten aber die Kläger, die die Grundschuld von 25.000 DM übernommen hätten, den Betrag in Höhe von 24.572,93 DM erbringen müssen, so daß sie ungerechtfertigt bereichert seien (§ 812 Abs. 1 BGB). Für die verbleibenden 427,07 DM (218,36 €) bestehe mit gleicher Begründung wie für die zugunsten der S. eingetragenen Grundschulden ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.
II. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet.
1. Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandlicher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsanträge revisionsrechtlicher Nachprüfung. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht, auf die das angefochtene Teilurteil ergangen ist, am geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
a) Danach bedarf es gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsurteil nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten. Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (§ 559 Abs. 1 ZPO; - MDR 2004, 464). Auch aus den Entscheidungsgründen läßt sich kein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die unerläßliche tatbestandliche Darstellung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erfüllen (vgl. - BGHReport 2004, 759 unter II 1 zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
b) Zudem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, welches rechtliche Begehren die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz verfolgt hat, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht zwingend erforderlich, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe zumindest sinngemäß deutlich wird, was mit dem eingelegten Rechtsmittel erstrebt worden ist (BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom - IV ZR 91/03 - NJW 2004, 1390 unter I; - WM 2004, 445 unter II 2). Letzteres ist hier jedoch zu verneinen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die erstinstanzliche Entscheidung lediglich "teilweise abgeändert" worden. Nach seinem weiteren Inhalt ist der Berufung jedoch vollständig stattgegeben worden, weil die Kläger zur Zahlung eines Betrages nebst Zinsen an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand verurteilt worden sind, der genau dem entspricht, der vor dem Landgericht mit der Widerklage erfolglos geltend gemacht worden ist. Darauf weist auch der Kostenausspruch gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hin, mit dem das Berufungsgericht die Kläger mit den vollen Kosten des Berufungsverfahrens belastet hat. Diesen Widerspruch löst das Berufungsurteil nicht auf; es läßt sich insbesondere nicht nachvollziehen, ob die Beklagte zu 1) an ihrem erstinstanzlichen Sachantrag unverändert festgehalten hat.
2. Die Revision hat ferner Tatsachen bezeichnet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO), aus denen die Unzulässigkeit des Teilurteils folgt (§ 301 Abs. 1 ZPO).
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung des restlichen Streits unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Revisionsgericht, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380 und ständig; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 2-4). Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das Landgericht - allein über die mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsansprüche befunden, die sich darauf gründen, daß die Kläger die Löschung der zugunsten der S. und der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetragenen Grundschulden erreicht haben, ohne selbst Zahlungen in Höhe des Nominalbetrages der Grundpfandrechte erbracht zu haben. Die Beklagte zu 1) verlangt Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, dessen Höhe sie dadurch ermittelt, daß sie die vom Beklagten zu 2) und den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen dem Nominalbetrag der Grundschulden gegenüberstellt; dem ist das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt. Das gilt, soweit dies für die Revisionsinstanz erkennbar wird, für die Grundschulden in Abteilung III Nr. 6 und 7 uneingeschränkt (87.348,85 DM, die durch den Beklagten zu 2 getilgt sind) und für die Grundschuld in Abteilung III Nr. 4 wenigstens in Höhe eines Teilbetrages von 427,07 DM. Die seitens des Beklagten zu 2) auf die durch die Grundschulden gesicherten Darlehensverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen setzen die Beklagten aber auch der noch vor dem Landgericht anhängigen Zahlungsklage im Wege der Aufrechnung entgegen. Wie sie diese Gegenforderung rechtlich begründen - ob ebenfalls aus Bereicherungsrecht oder aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB - ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist, daß die mit der noch nicht beschiedenen Klage geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung der Höhe nach von den seitens des Beklagten zu 2) getätigten Finanzierungsaufwendungen beeinflußt werden können (§ 389 BGB). Die Kläger müssen sich nicht einerseits die Nutzungsentschädigung als Folge der Aufrechnung um die betreffenden Finanzierungsaufwendungen kürzen lassen, andererseits aber an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand einen Betrag zahlen, der diesen Finanzierungsleistungen entspricht und dazu geführt hat, daß die in der Zwangsversteigerung bestehengebliebenen Grundschulden nicht mehr in voller Höhe valutierten. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen liegt somit auf der Hand.
III. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht ist ergänzend folgendes anzumerken:
1. Das Berufungsgericht nimmt für den bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) für die vormaligen Grundstückseigentümer geltend macht, zum Ausgangspunkt, daß der Beklagte zu 2) anläßlich der Übertragung des Miteigentumsanteils seinen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch aus den zu den finanzierenden Banken bestehenden Sicherungsverträgen an die Beklagte zu 1) und seine Tochter abgetreten hat; diese bilden nach Auffassung des Berufungsgerichts gemeinsam mit der Klägerin zu 1) als weiterer Partei des Sicherungsvertrages eine Forderungsgemeinschaft. Es verweist dazu auf Ziffer 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom , wonach der Beklagte zu 2) die aus den vorhandenen Grundpfandrechten bereits entstandenen oder bis zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden mit allen Nebenleistungen ab Entstehung abgetreten habe.
Das Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht damit auseinandergesetzt, daß diese Passage des notariellen Vertrages allein die Grundschuld der Volks- und Raiffeisenbank M. über 25.000 DM betrifft. Für die Grundschulden der S. enthält der notarielle Vertrag keine entsprechende Vereinbarung. Es sind mithin in bezug auf die Grundschulden verschiedene Regelungen getroffen worden, ohne daß sich das Berufungsgericht damit befaßt hätte, ob daraus voneinander abweichende Schlüsse für die von ihm bejahte Abtretung des Rückgewähranspruches gezogen werden müssen. Es hat zudem nicht näher begründet, weshalb für die Grundschuld über 25.000 DM in der betreffenden Vertragspassage zugleich eine - möglicherweise auf die Zeit bis zur Eigentumsumschreibung beschränkte - Übertragung des Rückgewähranspruches liegen soll, obgleich sich dies aus dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung nicht unmittelbar erschließt. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die gebotene Gesamtwürdigung des notariellen Vertrages unterlassen und auch sonst nicht dargelegt, wie es angesichts des von der Revision im einzelnen angeführten, im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Inhalts des Vertrages zu dem Auslegungsergebnis kommt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) seien hinsichtlich aller drei Grundschulden Zessionarinnen des schuldrechtlichen Rückgewähranspruches nebst der daran knüpfenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche.
2. Der Rückgewähranspruch, den das Berufungsgericht einer mit der Volks- und Raiffeisenbank M. geschlossenen Sicherungsabrede entnimmt, ist überdies ausweislich des Schreibens der Sicherungsnehmerin vom auch an die S. abgetreten worden. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, wann diese Abtretung erfolgt ist und ob der Beklagte zu 2) am noch Inhaber des Rückgewähranspruches war. Sollte dies zu verneinen sein, wäre eine etwaige (weitere) Abtretung des Rückgewähranspruches ins Leere gegangen, weil dem Beklagten zu 2) die dafür erforderliche Forderungszuständigkeit gefehlt hätte.
3. Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung nicht näher dargelegt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) seien unabhängig von der Stellung als Zessionarinnen des Rückgewähranspruches selbst Sicherungsgeberinnen und in dieser Eigenschaft Berechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Allein aus der Übernahme der grundpfandrechtlichen Belastungen folgt dies noch nicht. Beide müßten zugleich in den Sicherungsvertrag eingerückt sein; auch dazu sind Feststellungen nicht erfolgt.
4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob die Banken, als sie die Löschungsbewilligungen erteilten, eine Leistung an beide Kläger erbracht haben, wie es für § 816 Abs. 2 BGB Voraussetzung wäre (BGHZ 53, 139, 141 f.). Das mag deshalb zweifelhaft sein, weil die Banken mit den Löschungsbewilligungen in erster Linie die vertraglichen Rückgewähransprüche erfüllen wollten (BGHZ 106, 375 ff. mit nicht vergleichbarer Fallgestaltung; - ZIP 1993, 664 unter I 2 b bb). Sollte es an einer Leistung seitens der Banken gegenüber den Klägern fehlen, könnte ein späteres Einverständnis der Gläubiger des Rückgewähranspruches mit der Erteilung der Löschungsbewilligungen die fehlende oder anderslautende Tilgungsbestimmung der Schuldner nicht ohne weiteres ändern oder ersetzen und deren bloße Zuwendung nicht zur Leistung an die Kläger machen (vgl. Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung S. 353 f.).
5. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht nicht damit befaßt, daß die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, jedenfalls die Volks- und Raiffeisenbank M. habe nach den in der Sicherungsabrede getroffenen Vereinbarungen nach Ablösung des Darlehens die Löschungsbewilligung dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf dessen Anforderung hin erteilen dürfen. Es ist insbesondere nicht aufgeklärt, ob der Rückgewähranspruch auch dann durch Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllt werden durfte, sollte das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt haben und deshalb diese Art der Rückgewähr nicht mehr dem Besteller der Grundschuld, sondern allein dem Ersteher zugute kommen. Für diesen Fall wäre allerdings zu prüfen, ob eine solche Klausel - sollte sie formularmäßig vereinbart worden sein - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält (vgl. dazu BGHZ 106, 375, 379 f.).
6. Eine Leistung an beide Kläger unterstellt, wäre sie den Berechtigten gegenüber nur wirksam, wenn letztere sie genehmigt hätten. Berechtigt wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus neben der Beklagten zu 1) und der Klägerin zu 1) die Tochter des Beklagten zu 2) als vormalige Grundstücks(mit)eigentümerin. Insbesondere zu einer Genehmigung der Tochter des Beklagten zu 2) liegen keine Feststellungen vor. Zwar mag eine Genehmigung seitens der Beklagten zu 1) in der Erhebung der Widerklage liegen ( - NJW 1989, 1349 unter III 1 b; insoweit in BGHZ 106, 375 ff. nicht abgedruckt). Indes folgt daraus noch nicht, daß die Beklagte zu 1) materiell-rechtlich auch zur Genehmigung mit Wirkung für weitere Miteigentümer berechtigt war. Eine Gesamtwirkung nach § 432 BGB wäre nur anzunehmen, wenn ein Mitgläubiger nach dem zwischen den Mitgläubigern bestehenden Rechtsverhältnis allein mit Wirkung für die anderen handeln kann (Staudinger/Noack, [1999] § 432 BGB Rdn. 43); auch dazu fehlt es an Feststellungen.
7. Soweit nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht der bislang bejahte Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB ausscheiden sollte, könnte der Widerklage insoweit nicht auf Grundlage des § 812 Abs. 1 BGB stattgegeben werden. Dem stehen bereits Rechtsgründe entgegen.
Ist - wie hier - eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren bestehengeblieben, hat der frühere Eigentümer gegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungsbewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion. Denn der Ersteher hat nichts dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers erlangt oder erspart, daß ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das sich aus bestehenbleibenden Rechten und einem Bargebot zusammensetzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwenden müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereitelung des Rückgewähranspruchs zum Nachteil des früheren Eigentümers ergeben (vgl. BGHZ 155, 63, 68; - NJW 1974, 2279 unter a; vom - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa; vom - XI ZR 167/92 - ZIP 1993, 664 unter I 2 b).
8. Was schließlich die zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetragene Grundschuld und den vom Berufungsgericht in Höhe von 24.572,93 DM aus § 812 Abs. 1 BGB angenommenen Anspruch betrifft, ist bislang unberücksichtigt geblieben, daß die Raiffeisenbank einen Betrag von 13.924,19 DM als Übererlös betrachtet und den früheren Eigentümern im Wege der Hinterlegung zur Verfügung gestellt hat. Vor diesem Hintergrund wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger dennoch zur Zahlung des vollen Betrages an die vormaligen Grundstückseigentümer verurteilt worden sind. Davon abgesehen, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Versteigerungsbedingungen und zur Unrichtigkeit des Teilungsplanes, dessen Inhalt weder mitgeteilt noch sonst aus den Akten ersichtlich wird, aus sich heraus nicht verständlich.
IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F..
Fundstelle(n):
GAAAB-99261
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein