BGH Beschluss v. - IV ZR 260/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Wiesbaden 7 O 88/00 vom OLG Frankfurt am Main 7 U 9/03 vom

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat entschieden (Urteile vom - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 und vom - IV ZR 154/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben (vgl. - BGH-Report 2005, 325). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 144.951,25 €

Fundstelle(n):
JAAAB-99234

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein