BGH Beschluss v. - IV ZB 36/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 577 Abs. 6 Satz 2

Instanzenzug: AG Titisee-Neustadt 12 C 101/02 vom LG Freiburg 9 S 20/03 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisionsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt (BGHZ 162, 373 ff. = NJW 2005, 1947 f.; - NJW 1983, 2496 unter II 2 a).

Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuheben, weil die Revisionsverfahren IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03 durch die entschieden worden sind (VersR 2005, 1565).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 5777 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAB-98943

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein