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Finanzgerichtsordnung; | Rechtsbehelfe gegen Änderungsbescheide während des Klageverfahrens (§ 356 AO; § 68 FGO)
Ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid, so muß dessen Rechtsbehelfsbelehrung den Stpfl. auf sein Wahlrecht, entweder Einspruch einzulegen oder den Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hinweisen. Dieser Hinweis muß in einem einheitlichen Schriftstück enthalten sein. Es reicht nicht aus, wenn zunächst eine Belehrung nach § 356 AO im Bescheid und sodann in einem gesonderten Schreiben später ein Hinweis nach § 68 FGO erfolgt. In einem solchen Falle ist weder bezüglich des Einspruchs noch bezüglich der Möglichkeit nach § 68 FGO zutreffend belehrt worden. Die Frist nach § 68 Satz 2 FGO kann auch durch Anbringung beim FA gewahrt werden (FG Saarland, Zwischenurt. v. - 1 K 95/97).