BGH Beschluss v. - III ZR 333/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544

Instanzenzug: OLG Hamm 26 U 40/03 vom

Gründe

Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht veranlaßt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in bezug auf die Auslegung des § 531 Abs. 2 ZPO als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen dieser Vorschrift beachtet hat (, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteil vom - V ZR 107/03, Umdruck S. 7 f.). Daß ein Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags ebenso wie ein Verzichtswille der anderen Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmißverständlich erklärt werden müssen (Urteil vom - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urteil vom - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046), hat das Berufungsgericht gesehen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wurden Verfahrensgrundrechte des Klägers ersichtlich nicht verletzt, insbesondere kann von einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Rede sein. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei auch keine Täuschung des Klägers über die Verkaufsmotivation der Voreigentümer vorzuwerfen.

Fundstelle(n):
GAAAB-98678

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein