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BGH Urteil v. - III ZR 120/00

Gesetze: BGB § 839 A; AKB § 10

Leitsatz

Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAB-98372

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 15.02.2001 - III ZR 120/00

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