BGH Beschluss v. - III ZR 10/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a

Instanzenzug: LG Zweibrücken 3 S 126/04 vom

Gründe

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Urteil die Angriffe der Revision, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, einschließlich der im Revisionsverfahren vorgelegten Entscheidungen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Willkür bei der Anwendung materiellen Rechts als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann mit der auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkten Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ohnehin nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem von den Klägern angeführten - NJW 2005, 3059) noch aus der Kommentierung von Musielak (ZPO, 4. Aufl., § 321a Rn. 8).

Fundstelle(n):
PAAAB-98341

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein