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BGH Urteil v. - II ZR 348/99

Gesetze: GmbHG § 34; ZPO § 139; ZPO § 278 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 397; ZPO § 402

Leitsatz

a) Die Regelung in einer GmbH-Satzung, welche für die Fälle der Kündigung eines Gesellschafters und der Pfändung seines Geschäftsanteils eine Abfindung nach Buchwerten vorsieht, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch auf den (statutarisch nicht geregelten) Fall seiner Ausschließung aus wichtigem Grund durch Gestaltungsurteil anzuwenden (Abgrenzung zu BGHZ 144, 365).

b) Stellt eine Partei einen (geänderten) Sachantrag, nachdem sie einen Sachverständigen im Verlauf seiner mündlichen Befragung als befangen abgelehnt hat (§ 406 ZPO), so darf das Gericht nicht ohne Erörterung gemäß § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon ausgehen, daß die Beweisaufnahme abgeschlossen sei und die Partei für den Fall der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf weitere Befragung des Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO) verzichte.

c) Zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) in einem Rechtsstreit über die Höhe des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 216 Nr. 5
DB 2002 S. 261 Nr. 5
DStR 2002 S. 461 Nr. 11
KÖSDI 2002 S. 13191 Nr. 3
KÖSDI 2002 S. 13262 Nr. 5
WAAAB-98035

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BGH, Urteil v. 17.12.2001 - II ZR 348/99

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