BGH Beschluss v. - II ZR 222/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das (BAGE 29, 294 ff.) entschieden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert:40.646,64 €

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2654 Nr. 49
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2005 S. 4337
HAAAB-97859

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein