BGH Beschluss v. - II ZR 209/04

Leitsatz

[1] Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln.

Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertrages beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein.

Gesetze: GmbHG § 15 Abs. 5

Instanzenzug: LG Dresden 10 O 2682/03 vom OLG Dresden 7 U 554/04 vom

Gründe

I. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter S. gründeten durch notariellen Vertrag vom die F. GmbH (nachfolgend:

F. GmbH). In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Begründung eines Treuhandverhältnisses über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Ebenfalls am schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F. GmbH treuhänderisch für den Kläger hält. Im März 2003 übertrug der Gesellschafter S. seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers festzustellen, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F. GmbH treuhänderisch für ihn hält, und den kombinierten "Stufenklagenantrag" auf Auskunftserteilung über die Höhe des Gewinns der F. GmbH in den Jahren 2001/2002 und auf Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag sei mangels Zustimmung des Mitgesellschafters S. unwirksam. Deshalb könne der Kläger weder Auskunft über erzielte Gewinne noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen.

II. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat.

1. Der Kläger hat vorgetragen, am sei in Gegenwart beider Parteien und des Gesellschafters S. zunächst zwischen ihm und dem Beklagten innerhalb des bestehenden Treuhandverhältnisses eine Abrede getroffen und anschließend zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter S. eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, so dass sich aus dem zeitlichen Ablauf eine konkludente Genehmigung des Treuhandvertrages ergebe. Auch der Beklagte selbst ist in einem am - also nach der Zusammenkunft vom - verfassten Schreiben an seinen Vetter von einem gültigen Treuhandverhältnis mit dem Kläger ausgegangen. Überdies hatte der Gesellschafter S. bereits in einem Schreiben vom 13. August 2002 gegenüber dem Kläger die Frage einer Gewinnausschüttung der F. GmbH erörtert. Diese Umstände hat das Berufungsgericht lediglich isoliert betrachtet, aber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keiner Gesamtwürdigung unterzogen und damit die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung - die auch konkludent erteilt werden konnte, indem die Gesellschafter den Kläger als Treugeber behandeln (BGHZ 15, 324, 329; 22, 101, 108) - überspannt.

2. Falls das Oberlandesgericht auch in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung sich nicht von einer Genehmigung des Treuhandvertrages überzeugen können sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

a) Es bestehen Bedenken, ob die Gesellschafterversammlung der F. GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 8. März 2003 die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag verweigert hat. Da die Unterschrift des Gesellschafters S. nicht mit einer Datumsangabe versehen ist, kann vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten und des Näheverhältnisses des Gesellschafters S. zu dem Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung erst nach seiner im März 2003 vollzogenen Anteilsübertragung auf den Beklagten erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit des Treuhandvertrages (BGHZ 13, 179, 186) beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt ( IVb ZR 44/88, FamRZ 1989, 476, 478).

b) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag am tatsächlich verweigert hat, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die ablehnende Stimmabgabe des Gesellschafters S. wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Ausscheidens aus der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich einzustufen ist (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 94; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 15 Rdn. 46).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1647 Nr. 31
DB 2006 S. 1672 Nr. 31
DStR 2006 S. 1567 Nr. 35
DStZ 2006 S. 568 Nr. 16
DStZ 2006 S. 676 Nr. 19
GmbH-StB 2006 S. 256 Nr. 9
GmbHR 2006 S. 875 Nr. 16
HFR 2007 S. 163 Nr. 2
NJW-RR 2006 S. 1414 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2006 S. 2912
SJ 2006 S. 39 Nr. 19
WM 2006 S. 1523 Nr. 32
WPg 2006 S. 1070 Nr. 16
ZIP 2006 S. 1343 Nr. 29
PAAAB-97839

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja