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Einkommensteuer; | Mittelabfluß bei Zahlung auf Notaranderkonto (§ 11 EStG)
Die Zahlung auf ein Treuhandkonto führt nur dann zu einem Abfluß i. S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn das Konto einem anderen als dem Zahlenden als Treugeber i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen ist. Im Fall eines zur Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags eingerichteten Notaranderkontos bestimmt sich die Person des Treugebers nach der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Hinterlegungsvereinbarung. Soweit darin keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, ist - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Auszahlungsreife - der Käufer als Treugeber anzusehen ().