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Das Investitionszulagengesetz 2007
Mit dem InvZulG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1614) wird die Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern durch die Gewährung von InvZul im Anschluss an das InvZulG 2005 in modifizierter Weise für die Zeit bis zum fortgesetzt. Einerseits ergeben sich Einschränkungen durch die Berücksichtigung der gestiegenen Anforderungen der EU an die nationalen Beihilferegelungen. Andererseits wurde das Beherbergungsgewerbe in den Kreis der begünstigten Wirtschaftszweige einbezogen.
I. Einführung
Die Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin durch das InvZulG 2005 (vgl. dazu Grützner, BBK F. 2 S. 1285 ) läuft zum aus. Mit dem InvZulG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 1614) wird diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Bestimmungen der EU fortgesetzt. Dazu bedarf es in Teilbereichen entweder allgemein oder aber für bestimmte Einzelmaßnahmen der Zustimmung der EU (vgl. dazu § 8 InvZulG 2007). S. 990Solange die danach erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Gewährung der InvZul ausgeschlossen.
Das Fördergebiet ist unverändert geblieben. Wie bereits nach dem InvZulG 2005 werden lediglich Erstinvestitionen in bestimmten Gewerbezweigen, in die das Beherbergungsgewerbe einbezog...