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Doppelte Haushaltsführung: Wohnungswechsel im selben Ort ist unschädlich
Keine Beendigung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhält, kann seine Aufwendungen im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die zwingend notwendige berufliche Veranlassung der Zweitwohnung wird nach der BFH-Entscheidung v. - VI R 11/02 dabei nicht dadurch beendet, dass der Arbeitnehmer seinen Familienhausstand innerhalb desselben Orts verlegt.
Auszug aus ehelicher Wohnung schadet nicht
Im entschiedenen Fall lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Familienwohnung. Im Jahre 1986 nahm er eine Beschäftigung bei einer Firma in einem anderen Ort auf. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort beträgt 90 km. Der Arbeitnehmer mietete deshalb in der Nähe seines Beschäftigungsorts eine Zweitwohnung an. Aufgrund von Ehestreitigkeiten verließ er im November 1988 die eheliche Wohnung und zog in die – wenige Strassen entfernte – Wohnung seiner Lebensgefährtin. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre 1991 und 1993 machte der Angestellte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Wie in den übrigen Jahren seit 1989 lehnte es das Finan...