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Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers
Finanzamt darf nicht zeitlich unbeschränkt zugreifen
Grundsätzlich darf nach erfolgter Aufteilung der Gesamtschuld zusammenveranlagter Ehegatten die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. § 278 Abs. 2 AO bestimmt jedoch für den Sonderfall der Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten, dass der Empfänger darüber hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung selbst sieht keine zeitliche Befristung des Zugriffs durch das Finanzamt vor. Mit der Frage, ob dies im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung von Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz bei vergleichbaren Sachverhalten vereinbar ist, hat sich jetzt der BFH in seiner Entscheidung v. - VII R 15/05 auseinandergesetzt.
Vorstellung des Gesetzgebers
Der in § 278 Abs. 2 AO vorgesehenen Regelung liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, zum Schutz des Gläubigers missbräuchlichen Vermögensverschiebungen des Schuldners entgegenzuwirken, die geeignet sind, die Vollstreckung wegen der Steuerforderung zu vereiteln. Dieses Anliegen des Gesetzgebers – Erhalt des Gläubigerzugriffs auf den zugewendeten Vermögensgegenstand bzw. dessen Wert – findet sich auch in den Regelungen des Anfechtungsgesetzes wieder: Nac...