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BFH VI R 3/06, NWB direkt 37/2006 S. 6

Keine unverschuldete Fristversäumung bei Hinzuziehung steuerlicher Berater

Nur wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, kommt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht. Ist ein Steuerpflichtiger schon seit Jahren steuerlich beraten, kommt ein nicht schuldhaftes Versäumen der Zweijahresfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG schon deshalb nicht in Betracht, weil ein etwaiges Unterlassen der steuerlicher Berater dem Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre.

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