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Kein gesonderter Antrag auf Veranlagung nach erfolgter Steuerfestsetzung
Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (mehr), wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und die Einkommensteuer festgesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Finanzamts die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen.