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Unterhaltsaufwendungen
Der in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG verwandte Begriff der „Einkünfte” entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen” gem. § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen. Eine Verminderung der Einkünfte i. S. des § 33a EStG durch einen Verlustvortrag gem. § 10d EStG ist steuersystematisch nicht möglich.