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Übergang des Entgeltfortzahlungsanspruchs auf die Sozialleistungsträger
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber gegenüber den Leistungsträgern
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat den Sinn, den Arbeitnehmer im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsruhe finanziell abzusichern. Die Entgeltfortzahlung ist gesetzlich nur auf einen bestimmten Zeitraum (sechs Wochen) beschränkt. Bei sozialversicherten Arbeitnehmern schließt sich an die Zeit der Entgeltfortzahlung i. d. R. eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers an, also meist Krankengeld aus der Krankenversicherung, u. U. aber auch Verletztengeld aus der Unfallversicherung, Übergangsgeld aus der Rentenversicherung oder Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung. Einem Grundsatz des Sozialrechts folgend, dass nämlich Mehrfachleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, unterbleiben sollen, sehen die Sozialleistungsgesetze das Ruhen dieser Leistungsansprüche während der Zeit der Entgeltfortzahlung vor. Für die Krankenversicherung bestimmt dies § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und für die Rentenversicherung § 52 SGB IX. Im Bereich der Kriegsopferversorgung befindet sich die entsprechende Regelung in § 16f BVG und im Zusammenhang mit der Unfallversicherung in § 52 SGB VII.
I. Berechtigte Verweigerung durch den Arbeitgeber
Im Allg...