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Gesellschaftsrecht; | keine Aufteilung eines einheitlichen Gesellschafterdarlehens in eigenkapitalersetzenden und Fremdkapitalteil (§ 32a GmbHG)
Eine nur teilweise Umqualifizierung eines einheitlichen Gesellschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz ist im Rahmen des § 32a GmbHG nicht möglich; wegen der dynamischen und damit unteilbaren Verantwortung für die Folgen der gewählten Finanzierung und der daraufhin erfolgten Fortführung der Gesellschaft ist ein solches Gesellschafterdarlehen insgesamt eigenkapitalersetzend (, DB 1997, 1863).