BGH Beschluss v. - I ZR 154/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der Entscheidung des Senats vom - I ZR 95/01 entfallen ist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: , GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschl. v. - IV ZR 386/02). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 293.007,29 €

Fundstelle(n):
OAAAB-96837

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein