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StuB Nr. 17 vom Seite 649

Praxisfolgen aus der Erhöhung der Kleinbetragsrechnungsgrenze

Damit aus Rechnungen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, müssen diese bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen. Erleichterungen existieren bei den Rechnungen über Kleinbeträge. Eine solche Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten, damit ein Vorsteuerabzug in Betracht kommt:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.

  • Das Ausstellungsdatum.

  • Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.

  • Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Praxishinweis

Anzugeben ist auch der jeweils anzuwendende Steuersatz. Der Gesetzgeber hat durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl 2006 I S. 1402) den allgemeinen Umsatzsteuersatz auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt hingegen unverändert. Anzuwenden ist diese Umsatzsteuersatzerhöhung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift ausgeführt werden. ...

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