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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1669/02 EFG 2006 S. 1480 Nr. 19

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 226, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 95, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 387

Durch Vollstreckungsmaßnahme des FA im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung erreichte Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlung

Aufrechnung durch maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung des FA

Leitsatz

1. Hat der Steuerpflichtige im letzten Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA (hier: Kontenpfändung) die fällige Lohnsteuer für einen Vormonat bezahlt, um seine Zahlungswilligkeit gegenüber dem FA zu dokumentieren und dieses zur einstweiligen Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen zu bewegen, so ist ein Fall einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Rechtshandlung „inkongruente Deckung” nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gegeben.

2. Wird in diesem Fall die der Zahlung zugrunde liegende Lohnsteueranmeldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 0 DM korrigiert, so ist das FA trotz des zivilrechtlichen Bestehens einer Aufrechnungslage insolvenzrechtlich nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO daran gehindert, hinsichtlich des Lohnsteuererstattungsbetrags wirksam die Aufrechnung mit weiteren, bereits vor Insolvenzeröffnung fälligen eigenen Forderungen (hier: Rückforderung von Investitionszulage und Zinsen hierzu) zu erklären.

3. Auch eine maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung des FA kann eine wirksame Aufrechnungserklärung sein, wenn sie die klare Aussage enthält, dass hierdurch Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1480 Nr. 19
QAAAB-95740

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Online-Dokument

FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.07.2005 - 3 K 1669/02

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