Durch Vollstreckungsmaßnahme des FA im letzten Monat vor
der Insolvenzeröffnung erreichte Steuerzahlung als insolvenzrechtlich
anfechtbare Rechtshandlung
Aufrechnung durch maschinell
erstellte Umbuchungsmitteilung des FA
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige im
letzten Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einleitung
von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA (hier:
Kontenpfändung) die fällige Lohnsteuer für einen Vormonat
bezahlt, um seine Zahlungswilligkeit gegenüber dem FA zu dokumentieren und
dieses zur einstweiligen Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen zu bewegen, so ist ein
Fall einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Rechtshandlung „inkongruente
Deckung” nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO) gegeben.
2. Wird in diesem Fall die der
Zahlung zugrunde liegende Lohnsteueranmeldung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf 0 DM korrigiert, so ist das FA trotz des
zivilrechtlichen Bestehens einer Aufrechnungslage insolvenzrechtlich nach
§ 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO daran gehindert, hinsichtlich des
Lohnsteuererstattungsbetrags wirksam die Aufrechnung mit weiteren, bereits vor
Insolvenzeröffnung fälligen eigenen Forderungen (hier:
Rückforderung von Investitionszulage und Zinsen hierzu) zu erklären.
3. Auch eine maschinell erstellte
Umbuchungsmitteilung des FA kann eine wirksame Aufrechnungserklärung sein,
wenn sie die klare Aussage enthält, dass hierdurch Haupt- und
Gegenforderung getilgt werden sollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1480 Nr. 19 QAAAB-95740
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.07.2005 - 3 K 1669/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.