BGH Beschluss v. - 3 StR 23/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 338 Nr. 5; GVG § 189

Instanzenzug: LG Osnabrück vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T. :

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-95448

1Nachschlagewerk: nein